TIPP 4 2015: Leistungen zur Teilhabe

Auch die folgenden Zeilen sind dem „Ratgeber für Menschen mit Behinderungen“ entnommen. Wegen der Urheberrechte führen wir entsprechenden Schriftwechsel.

Wir wollen nicht den Eindruck erwecken, unser Verein kümmert sich nun nur noch um Antragstellungen. Weit verfehlt. Aber wir fanden diese Ratschläge so gut zusammengefasst und ausformuliert, dass sie unserer Meinung nach Wert sind, hier wieder zugeben und als allgemeine Informationen zur Verfügung gestellt zu werden.

Danach kümmern wir uns wieder um unser „Alltagsgeschäft“. Wir haben bereits weitere wichtige Einträge für unseren neuen Service vorbereitet. Wußten Sie z.B. schon, dass es Ernährungsrichtlinien gibt, die z.B. empfehlen, eine bestimmte Menge Salz am Tage nicht zu überschreiten? Auch dies wird eines der nächsten wichtigen Themen sein. Doch nun weiter zu dem Thema „Leistungen zur Teilhabe“.

Aus dem Sozialgesetzbuch:                                                                                                                  Behinderten Menschen soll durch diese Leistungen die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Sie sollen ihr Leben nach ihren Neigungen und Fähigkeiten gestalten. Eine umfassende Teilnahme ist dann erreicht, wenn der behinderte Mensch (wieder) in das Leben der Gemeinschaft eingegliert ist. Diesen Zustand zu erhalten, gehört selbstverständlichj auch zu den Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe (§§ 4 ff Sozialgesetzbuch IX).

Leistungen zur Teilhabe sind umso erfolgreicher, je früher sie eingeleitet und durchgefürht werden. Sie setzen nicht erst dann ein, wenn eine Behinderung schon vorliegt. Bei Krankheiten und Unfällen beginnen sie möglichst mit der Akutbehandlung auch im Krankenhaus.

Auch wenn man die Leistungen zur Teilhabe in Leistungen zur medizinischen Rehablitätion, zur Teilhabe im Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unterteilt, und schwerbehinderte Menschen zusätzlich eine Hilfe erhalten:  Die einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind keine streng zu trennende schematisch aufeinanderfolgende Vorgänge.

Rehabilitätation und Teilhabe führen dann zum besten Ergebnis, wenn die mit den behinderten Menschen jeweils abgestimmten einzelnen Phasen und Bereiche nahtlos ineinandergreifen und sich gegenseitig ergänzen.

Rehabilitation und Teilhabe muss als einzelner Prozess gesehen und durchgeführt werden.

  1. Rehabilitation und Teilhabe: Welche Hilfen gibt es und wer ist zuständig

Für die einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind jeweils unterschiedliche Träger zuständig, denn das System der sozialen Sicherung in Deutschland ist historisch gewachsen. Aus diesem Grund hat jeder Träger in unserem Sozialleistungssystem – neben seinen sonstigen Aufgaben – seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe.

  • Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur medizinischen          Rehbiltitation.
  • Träger der Krankenversicherung sind die Orts- Betriebs- und Innungskrankenkassen,die See-Krankenkasse, die Ersatzkassen, die Deutsche Rentenversicherung, Knappschaft Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung sowie die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
  • Die Deutsche  Rentenversicherung Bund, die Träger der Deutschen Rentenversicherung Land Knappschaft Bahn-See sowie die landwidwirtschaftlichen Altrskassen sind Träger der Rentenversicherung. Anmerkung: Die Zuständigkeiten der Deutschen Rentenversicherung sind neu geordnet worden. Bitte schauen Sie nach im Internet oder fragen Sie unsere fachkundigen Partner. Wir können auch erste Rufnummern von Servicetelefonnummern der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung stellen. Bitte erkundigen Sie sich gern bei der Geschäftststelle. Gern begleiten wir.
  • Die Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation , zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verantwortlich.  Unfallversicherungsträger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
  • Die Träger der sozialen Entschädigung übernehmen bei Gesundheitsschäden für ihre Leistungsberechtigten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
  • Die Träger der sozialen Entschädigung sind in der Regel die Landesversorgungsämter,  Versorgungsämter sowie die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen.
  • Die Sozialhilfe erbringt für behinderte Menschen, die hiflebedürftig im Sinne der Sozialhilfe sind, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur beruflichen und sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Sozialhilfeträger ist allerdings gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern nachrangig. Voraussetzung für die Erbringung der Leistung ist der Nachweis der Bedürftigkeit des behinderten Menschen (Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens, Heranziehung Unterhaltspflichtiger). Zuständig sind die örtlichen Städte und Gemeinden und überörtlichen (Landesverbände und Landessozialämter) Träger der Sozialhilfe.
  • Die Kinder- und Jugendhilfe mit ihren örtlichen Jugendämtern erbringt Leistungen zur Teilhabe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, soweit kein anderer Träger zuständig ist.
  • Die Bundesagentur für Arbeit ist für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig, sofern nicht die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers gegeben ist. Sie ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.                        In allen Agenturen für Arbeit kümmern sich speziell geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Reha-Teams um die Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Bei Bedarf können Sie sich an die zuständige Agentur für Arbeit wenden.
  • Abscgließende Anmerkung des Vereins:                                                                                           Es können sich im Laufe der Zeit immer Änderungen in Struktur und Organisation der Sozialleistungsträger ergeben. Unsere Erfahrung ist, dass es ratsam ist, sich erst einmal antragmässig „auf den Weg zu machen“, damit z.B. Fristen gewahrt werden. Bei einem respektvollem Umgang miteinander helfen Sachbearbeiterinnen und Sachbarbeiter der Dienstleistungsträger gern  weiter und helfen dabei, Zuständigkeiten und andere Fragen im Rahmen eines Antragsverfahrens zu regeln. Unsere Faustregel ist: Behandele andere Mitmenschen so, wie Du selbst behandelt werden möchtest.                                  Mit diesem Grundsatz haben wir fast überall positive Erfahrungen gemacht. Gern erzählen wir mehr. Bitte fragen Sie die Geschäftsstelle.